Aktueller Gesetzestext

Das Primärversorgungsgesetz regelt in §2 Abs 2 dass

(2) Die Primärversorgungseinheit hat jedenfalls aus einem Kernteam, das sich aus Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin und Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zusammensetzt, zu bestehen. Orts- und bedarfsabhängig sollen Fachärztinnen und Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde Teil des Kernteams sein.

Von den derzeit 39 PVE in Österreich haben derzeit ganze 5 PVE einen Kinderarzt (siehe PVE Liste). Dass es einen entsprechenden Bedarf gibt, wird wohl niemand anzweifeln. Dass das Ziel der kinderärztlichen Versorgung mit einem PVE gelöst werden kann, kann man wohl als gescheitert betrachten. Da der dem Gesetzgeber wahrscheinlich klar war, dass man Ärzte schwer dazu bewegen kann, dass sie ihre bestehenden Ordinationsräumlichkeiten aufgeben, hat mit §2 Abs 5 die Hintertüre eingebaut, dass eine PVE auch als Netzwerk aufgesetzt werden kann. In diesem Fall gründen Ärzte einen Verein und nutzen ihre Ordinationsräumlichkeiten weiter.

Der Gesetzgeber definiert hierbei die folgenden Minimalanforderungen:

Anforderungen an die Primärversorgungseinheit

Die Primärversorgungseinheit hat mit dem Ziel eines für die Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsdiensteanbieter/innen optimierten Diagnose- und Behandlungsprozesses jedenfalls folgenden Anforderungen zu entsprechen:

  1. wohnortnahe Versorgung, gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit,
  2. bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten,
  3. Organisation der Erreichbarkeit für Akutfälle außerhalb der Öffnungszeiten in Absprache und Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls unter Einbindung von Bereitschaftsdiensten,
  4. Einbindung von vorhandenen telemedizinischen, telefon- und internetbasierten Diensten in das Erreichbarkeitskonzept,
  5. Gewährleistung von Hausbesuchen,
  6. Sicherstellung der Kontinuität a) in der Behandlung und Betreuung insbesondere von chronisch kranken und multimorbiden Patientinnen und Patienten sowie Palliativpatientinnen und -patienten, b) der Behandlungsabläufe zwischen den Versorgungsstufen und c) in der Betreuung in anderen Versorgungsbereichen, insbesondere durch Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereiche
  7. barrierefreier Zugang und bedarfsgerechte Sprachdienstleistungen,
  8. Vorhandensein der notwendigen (medizinisch-)technischen und apparativen Ausstattung,
  9. Teilnahme an nationalen Vorsorge- und Screeningprogrammen und an integrierten Versorgungsprogrammen.

 

Die wohnortnahe Versorgung und gute verkehrsmäßige Erreichbarkeit ist mit Sicherheit durch mehrere Arztpraxen besser gewährleistet, wie durch ein eine zentralisierte Einheit. Die geforderten Öffnungszeiten – einschließlich der Tagesrandzeiten – werden von den wenigsten PVEs eingehalten, wenn man davon ausgeht, dass diese von Mo bis Fr von 07:00 bis 19:00 definiert sind. Hier sieht der Gesamtvertrag je nach Bundesland Ausnahmen vor (zB Mittagspausen). Die restlichen Punkte werden ohnehin durch die Hausärzte abgedeckt. Die Organisation der Erreichbarkeit von Akutfällen außerhalb der Ordinationszeiten beschränkt sich meist auf einen Hinweis inkl. Telefonnummer für die nächstgelegene Spitalambulanz.

In §5 wird der Leistungsumfang der Primärversorgungseinheiten festgelegt. Punkt 1 ist die Versorgung von Kinder- und Jugendlichen. Diese kann natürlich in Notfällen auch von Allgemeinmedizinern durchgeführt werden. Hierbei sollte aber bewusst sein, dass diese im Bereich Pädiatrie nur eine Ausbildung von 3 Monaten  genossen haben und der Wissensstand entsprechend gering ist. Für eine ernstzunehmende Versorgung ist die Anwesenheit eines Pädiaters unabdingbar. Dieses Kriterium erfüllen derzeit nur 5 PVE, wobei das PVE in St. Pölten die meisten Kinderärzte unter Vertrag hat. Hier wird aber klar gestellt, dass

„Um mit den Ressourcen der hochspezialisierten Kinderärzte sorgsam umzugehen, informieren wir Sie, dass Husten, Schnupfen und Heiserkeit primär durch den Hausarzt begutachtet werden soll und erst nach entsprechender Überweisung terminisiert wird. Für unsere Kleinsten (< 1 Jahr) werden Akuttermine auch ohne Überweisung angenommen.“

Im Klartext werden wahrscheinlich alle Kinder über einem Jahr von einem Allgemeinmediziner untersucht. Die anderen 4 PVEs haben bei den Kinderärzten extrem eingeschränkte Öffnungszeiten. Selbst in St. Pölten kann von einer kinderärztlichen Versorgung in den Randzeiten keine Rede sein.